Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig,
können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Darüber hinaus werden erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen gibt es folgende Erleichterungen:

 

    • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
    • Die Sozialversicherungs-beiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
    • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
    • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

 

Diese erweiterten Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Kontaktieren sie uns gerne per Email, Telefon oder direkt über unser Kontakt-Formular, damit wir ihnen bei der Beantragung der Kurzarbeit zur Seite stehen können.