Um die Liquidität in Ihrem Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen
der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Wir helfen Ihnen beim ausfüllen des Antrags zur Steuerstundung und sprechen mit Ihrem zuständigen Finanzamt.

Sozialversicherungsbeiträge
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungs­möglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten) und die glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie erlitten hat.
Kontaktieren sie uns gerne per Email, Telefon oder direkt über unser Kontakt-Formular, damit wir ihnen bei dem Thema Steuerstundung zur Seite stehen können